Wahlbekanntmachung für 26.05.2019
Kommunalwahlen am 26.05.2019

Die Wahlbekanntmachung wurde im Amtsblatt 09/2019 veröffentlicht.

Am 26. Mai 2019 finden gleichzeitig die Wahl zum Europäischen Parlament, die Wahl des Kreistages im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, die Wahl des Stadtrates der Stadt Wilsdruff und die Ortschaftsratswahlen in Helbigsdorf/Blankenstein, Braunsdorf mit Oberhermsdorf und Kleinopitz, Grumbach, Herzogswalde, Kaufbach, Kesselsdorf, Limbach/Birkenhain und Mohorn/Grund statt. Die Wahlen werden nach § 57 Abs. 2 KomWG organisatorisch verbunden durchgeführt.

Die Wahlzeit dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Die Stadt Wilsdruff ist in folgende 22 Wahlbezirke eingeteilt:

Nr. des Wahlbezirks

Wahlbezirk

Wahllokal

Barrierefreiheit

14628410001

Wilsdruff 1

Oberschule, Anbau

Gezinge 12

01723 Wilsdruff

 JA

14628410002

Wilsdruff 2

Katharinenhof am Schloss

Schlossallee 1

01723 Wilsdruff

 JA

14628410003

Wilsdruff 3

Oberschule, Anbau

Gezinge 12

01723 Wilsdruff

 JA

14628410004

Wilsdruff 4

Kindertagesstätte Gänseblümchen

An der Schule 7

01723 Wilsdruff

 JA

14628410005

Limbach/

Birkenhain

Dorfgemeinschaftshaus

Zur Alten Schule 7

01723 Limbach

 

14628410006

Kaufbach

Dorfgemeinschaftshaus

Oberstraße 15

01723 Kaufbach

 

14628410007

Mohorn 1

Lokschuppen

Bahnhofstraße 10

01723 Mohorn

 JA

14628410008

Mohorn 2

Lokschuppen

Bahnhofstraße 10

01723 Mohorn

 JA

14628410009

Grund

Grünwerk Welde

Am Tharandter Wald 5

01723 Grund

 JA

14628410010

Herzogswalde

DRK Seniorenwohnpark

Am Rosengarten 3

01723 Herzogswalde

 JA

14628410011

Blankenstein

Alte Schule

Kirchweg 6

01723 Blankenstein

 

14628410012

Helbigsdorf

Dorfgemeinschaftshaus

Talstraße 6

01723 Helbigsdorf

 

14628410013

Grumbach 1

Natur-Kinderland

Friedensstraße 1 b

01723 Grumbach

 JA

14628410014

Grumbach 2

Rathaus

Tharandter Straße 1

01723 Grumbach

 

14628410015

Kesselsdorf 1

Dorfgemeinschaftshaus

Schulstraße 2

01723 Kesselsdorf

 JA

14628410016

Kesselsdorf 2

Dorfgemeinschaftshaus

Schulstraße 2

01723 Kesselsdorf

 JA

14628410017

Kesselsdorf 3

Evangelisches Kinder- und Familienhaus

Fröbelweg 1

01723 Kesselsdorf

 JA

14628410018

Kesselsdorf 4

Evangelisches Kinder- und Familienhaus

Fröbelweg 1

01723 Kesselsdorf

 JA

14628410019

Braunsdorf

Vereinshaus

Ernst-Thälmann-Straße 29

01737 Braunsdorf

 

14628410020

Oberhermsdorf

Grundschule

Hauptstraße 24

01737 Oberhermsdorf

 

14628410021

Kleinopitz

Dorfhaus für Jung und Alt

Saalhausener Straße 10 a

01737 Kleinopitz

 JA

Die Stadt Wilsdruff ist in 21 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 5. Mai 2019 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Die Stadt Wilsdruff ist in einen Briefwahlbezirk für die Europawahl und die Kommunalwahl eingeteilt:

Nr. des Wahlbezirks

Wahlbezirk

Wahllokal

Barrierefreiheit

14628410022

Briefwahl

Grundschule, Speiseraum

Nossener Straße 21 a

01723 Wilsdruff

 JA

Der Briefwahlvorstand tritt zur Zulassung der Wahlbriefe um 12:00 Uhr und zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses 18:00 Uhr in der Grundschule Wilsdruff, Nossener Straße 21 a, 01723 Wilsdruff zusammen.

Im Wahlbezirk 14628410020 Oberhermsdorf kommt es zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. Hierfür werden speziell gekennzeichnete Stimmzettel, bei denen über einen Kennbuchstaben das Geschlecht und die Altersgruppe verschlüsselt sind, verwendet. Geregelt ist dieses Verfahren im Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962).

Die repräsentative Wahlstatistik bildet die Basis für eine wahlpolitische und soziologische Analyse der Wahlergebnisse und vermittelt ein spezifisches Bild der politischen Willensäußerung.

Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen, indem: 

  • die ausgewählten Urnen-/Briefwahlwahlbezirke mindestens 400 Wahlberechtigte/Wähler/-innen umfassen müssen,

  • die Geburtsjahrgänge zu so großen Gruppen zusammengefasst werden, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind,

  • die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel nicht zusammengeführt werden dürfen,

  • die Auszählung der Stimmzettel im Wahllokal zunächst ohne statistische Auswertung erfolgt, diese wird im Nachgang unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses ohne Nutzung des Wählerverzeichnisses im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen durchgeführt,

  • wahlstatistische Erhebungen nur von Gemeinden vorgenommen werden dürfen, bei denen durch Landesgesetz eine Trennung der Statistikstelle von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist,

  • die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik nur für den Freistaat Sachsen und nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden,

Zur Erfassung der Wahlbeteiligung wurden 10 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht festgelegt:

männlich, divers oder

ohne Angabe im Geburtenregister

weiblich

Kennung

Geburtsjahresgruppe

Kennung

Geburtsjahresgruppe

A1

1999 – 2001

G1

1999 – 2001

A2

1995 – 1998

G2

1995 – 1998

B1

1990 – 1994

H1

1990 – 1994

B2

1985 – 1989

H2

1985 – 1989

C1

1980 – 1984

I1

1980 – 1984

C2

1975 – 1979

I2

1975 – 1979

D1

1970 – 1974

K1

1970 – 1974

D2

1960 – 1969

K2

1960 – 1969

E1

1950 – 1959

L1

1950 – 1959

F1

1949 und früher

M1

1949 und früher

Die Registrierung des Stimmabgabeverhaltens erfolgt für 6 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht:

männlich, divers oder

ohne Angabe im Geburtenregister

weiblich

Kennung

Geburtsjahresgruppe

Kennung

Geburtsjahresgruppe

A

1995 – 2001

G

1995 – 2001

B

1985 – 1994

H

1985 – 1994

C

1975 – 1984

I

1975 – 1984

D

1960 – 1974

K

1960 – 1974

E

1950 – 1959

L

1950 – 1959

F

1949 und früher

M

1949 und früher

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. 

  • Die Stimmzettel für die Europawahl sind von weißer oder weißlicher Farbe.

  • Die Stimmzettel für die Stadtratswahl sind von gelber, die für die Ortschaftsratswahl von grüner und die für die Kreistagswahl von rosa Farbe.

  • Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Bei der Stadtratswahl, Ortschaftsratswahl oder Kreistagswahl:

Jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer

a)  die für den Wahlkreis/des Wahlgebiets zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 und 6 KomWO bestimmten Reihenfolge,

b)  die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Abs. 2 KomWO bekannt gemachten Anschrift in der zugelassenen Reihenfolge. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 KomWO unterbleibt bei Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen die Angabe von Postleitzahl und Wohnort. Sofern in einem Wahlkreis nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel den für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschlag unter Angabe seiner Bezeichnung, die Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand seiner Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge sowie drei freie Zeilen.

Bei Verhältniswahl: Es können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) oder einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren).Der Wahlberechtigte gibt dabei seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme(n) geben will, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.

Bei Mehrheitswahl: Es können die Bewerber, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind und andere Personen gewählt werden. Der Wahlberechtigte kann jedem Bewerber oder jeder anderen Person nur eine Stimme geben. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel

  1. einem Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise,

  2. andere Personen durch eindeutige Benennung auf den freien Zeilen

als gewählt kennzeichnet.

Jeder Wähler kann – außer er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlkreises/Wahlgebietes in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets/Wahlkreises erfolgen.

Für die Europawahl gilt:

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder in der kreisfreien Stadt oder

b) Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag), dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt, so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wilsdruff, 18. April 2019

 

Ralf Rother

Bürgermeister