Vor dem Beginn von (Bau-) Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Anordnung beantragt werden.
Sind Arbeiten (Aufgrabungen) im klassifizierten Netz (Gemeinde-, Kreis-, Staats- und Bundesstraßen) geplant, so ist eine Gestattung des zuständigen Baulastträgers einzuholen und mit dem Antrag einzureichen.
Dabei ist zu beachten, dass die zuständige Behörde die Anordnung mit Auflagen erteilen bzw. das besondere Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden.
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
Der Antrag ist 14 Tage vorher einzureichen. Nach Prüfung und Bearbeitung des Antrages erhält der Antragsteller im Vorfeld per E-Mail oder Fax die Genehmigung.
Das Original der Genehmigung und den Kostenbescheid erhält der Antragsteller mit der Post.
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO
Den Plänen muss zu entnehmen sein:
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen kennzeichnen zu haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
VwV-StVO zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zu Absatz 663 I. Soweit die Straßenbaubehörde zuständig ist, ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an, im übrigen die Straßenverkehrsbehörde. Vor jeder Anordnung solcher Maßnahmen ist die Polizei zu hören.
64 II. Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen und die angeordneten Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck erhält die Polizei eine Abschrift des Verkehrs-
zeichenplans von der zuständigen Behörde.
65 III. Die Straßenbaubehörden prüfen die für Straßenbauarbeiten von Bauunternehmern vorgelegten Verkehrszeichenpläne. Die Prüfung solcher Pläne für andere Arbeiten im Straßenraum obliegt der Straßenverkehrsbehörde, die dabei die Straßenbaubehörde, gegebenenfalls die Polizei zu beteiligen hat.
66 IV. Der Vorlage eines Verkehrszeichenplans durch den Unternehmer bedarf es nicht
1. bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken,
67 2. wenn ein geeigneter Regelplan besteht oder
68 3. wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt.