Die Sächsische Bauordnung hat die Errichtung und den Abbruch baulicher Anlagen einer Genehmigungspflicht unterworfen. Ein späterer Umbau oder eine Nutzungsänderung sind der Errichtung gleichgestellt und können somit auch genehmigungspflichtig sein, sofern dies nicht durch andere Vorschriften aufgehoben oder erleichtert ist.
Da es auch eine Reihe von genehmigungsfreien Vorhaben gibt, sollten Sie sich als Bauherr im Zweifelsfall vor Beginn eines Vorhabens von der Bauaufsichtsbehörde beraten lassen. Man erspart sich so unnötigen Ärger und Verzögerungen.
Aufgrund vieler Nachfragen möchten wir Ihnen hier einige verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61 Sächsische Bauordnung benennen.
Bitte beachten Sie dabei, dass grundsätzlich vor der Verfahrensfreiheit, die bauplaungsrechtliche Zulässigkeit (Innen-/Außenbereich) zu klären ist.
Weiterhin geben wir zu bedenken, dass bei Vorhaben, die verfahrensfrei gestellt sind, dennoch alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Bebauungspläne, Satzungen nach dem BauGB, Abstände zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, Abstände zu Gewässern und Abstände zum Wald...) einzuhalten sind und ggf. andere Genehmigungen erforderlich sind (z. B. denkmalschutzrechtliche Genehmigung...).
Der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben ist abschließend in § 61 SächsBO geregelt.
Ist ein an sich verfahrensfreies Vorhaben Bestandteil einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme, ist es im Rahmen des Gesamtvorhabens genehmigungspflichtig.
Besonderheiten gelten ebenso für Grundstücke im Sanierungsgebiet "Stadtkern" der Stadt Wilsdruff, für welches eine Örtliche Bauvorschrift gilt und wo alle baulichen Veränderungen einschließlich Instandsetzungsmaßnahmen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung bedürfen.
Verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61 Sächsische Bauordnung (Auszug)
(1) Verfahrensfrei sind
1. folgende Gebäude:
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:
7. folgende Mauern und Einfriedungen:
9. Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu 300 m²
10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
11. folgende tragende und nichttragende Bauteile:
14. folgende Plätze:
15. folgende sonstige Anlagen:
Eine Veränderung der Dachfläche und der Einbau von Dachgauben ist regelmäßig nicht verfahrensfrei.
Der Begriff der Terrassenüberdachung umfasst lediglich die Dachkonstruktion und gegebenenfalls erforderliche Stützen. Werden seitliche Wände oder Brüstungen ausgeführt, handelt es sich nicht um eine Terrassenüberdachung im Sinne der Vorschrift.