Baugenehmigung ja oder nein?

Die Sächsische Bauordnung hat die Errichtung und den Abbruch baulicher Anlagen einer Genehmigungspflicht unterworfen. Ein späterer Umbau oder eine Nutzungsänderung sind der Errichtung gleichgestellt und können somit auch genehmigungspflichtig sein, sofern dies nicht durch andere Vorschriften aufgehoben oder erleichtert ist.
Da es auch eine Reihe von genehmigungsfreien Vorhaben gibt, sollten Sie sich als Bauherr im Zweifelsfall vor Beginn eines Vorhabens von der Bauaufsichtsbehörde beraten lassen. Man erspart sich so unnötigen Ärger und Verzögerungen.

Bitte informieren Sie sich dazu im § 61 der Sächsischen Bauordnung. Diesen können Sie unter https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1779-SaechsBO#p61 einsehen.

Beachten Sie dabei, dass grundsätzlich vor der Verfahrensfreiheit, die bauplaungsrechtliche Zulässigkeit (Innen-/Außenbereich) zu klären ist.

Weiterhin geben wir zu bedenken, dass bei Vorhaben, die verfahrensfrei gestellt sind, dennoch alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Bebauungspläne, Satzungen nach dem BauGB, Abstände zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, Abstände zu Gewässern und Abstände zum Wald...) einzuhalten sind und ggf. andere Genehmigungen erforderlich sind (z. B. denkmalschutzrechtliche Genehmigung...).

Besonderheiten gelten ebenso für Grundstücke im Sanierungsgebiet "Stadtkern" der Stadt Wilsdruff, für welches eine Örtliche Bauvorschrift gilt und wo alle baulichen Veränderungen einschließlich Instandsetzungsmaßnahmen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung bedürfen.

Ist ein an sich verfahrensfreies Vorhaben Bestandteil einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme, ist es im Rahmen des Gesamtvorhabens genehmigungspflichtig.