Lärmkartierung und Lärmaktionsplan

Rechtliche Bestimmungen

Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) verfolgt seit 2002 das Ziel, die Belastung durch Umgebungslärm europaweit einheitlich zu erfassen sowie schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.

In Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist nach § 47 c Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) alle fünf Jahre die Geräuschbelastung u. a. an Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen über drei Millionen Kfz/Jahr in Lärmkarten darzustellen und die Anzahl betroffener Einwohner zu ermitteln. Anschließend sind geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung in Lärmaktionsplänen zusammenzustellen.

Kartierungspflichtige Hauptverkehrsstraßen

Die Grundlage für die zu kartierenden Hauptverkehrsstraßen ist die aktuellen Straßenverkehrszählung (SVZ) 2015. Als Hauptverkehrsstraßen gelten Straßen, bei denen ein Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festgestellt wird. Das entspricht einer täglichen Verkehrsstärke von rund 8.200 Kraftfahrzeugen.

Kartierungspflichtige Abschnitte von Hauptverkehrsstraßen waren:

  • Bundesautobahn 4 / Länge: 3,6 km
  • Bundesstraße 173 (Kesselsdorf bis Mohorn, Abzweig Staatsstraße 195) / Länge: 11,7 km

Zuständig für die Lärmkartierung ist nach § 47 e Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) diejenige Gemeinde, auf deren Gebiet die entsprechende Hauptverkehrsstraße verläuft.

Lärmindizes

Aus den Lärmkarten ist die Höhe der Geräuschbelastung im Einwirkbereich der untersuchten Hauptlärmquellen ersichtlich. Durch unterschiedliche farbliche Darstellung der verlärmten Flächen ist die Höhe der Belastung, unterteilt in Pegelklassen von je 5 Dezibel, gekennzeichnet. Die Farbzuordnung ist einheitlich festgelegt. Ist ein Gebiet nicht farbig hinterlegt, so liegen die Geräuscheinwirkungen dort unterhalb der von der EU für die Lärmkartierung vorgegebenen Pegelgrenzen von 55 dB(A) für den 24-Stunden-Pegel LDEN oder 50 dB für den Nachtlärmpegel LNIGHT (optional können die Nachtpegel auch bereits ab 45 dB(A) dargestellt werden).

Die angegebenen Werte wurden – so sehen es die für die Lärmkartierung geltenden Berechnungsvorschriften vor – für eine Höhe von 4 Metern über dem Erdboden bestimmt. Das bedeutet, dass insbesondere in mehrgeschossigen Gebäuden nahe einer Schallquelle in den anderen Etagen auch abweichende Pegelwerte anliegen können, als in den Lärmkarten dargestellt.

Die zur Kennzeichnung der Lärmbelastung in den Strategischen Lärmkarten zu verwendenden Größen sind in der EU‑Umgebungslärmrichtlinie definiert. Es handelt sich um den 24-Stunden Tag-Abend-Nacht-Lärmindex LDEN (DEN = Day/Evening/Night) und um den Nachtlärmindex LNIGHT. Diese Lärmindizes werden auf Basis einer Vielzahl von Eingangsgrößen, die die Situation vor Ort realitätsnah abbilden, rechnerisch ermittelt. Hierzu wurden durch den Gesetzgeber für jede Lärmart spezielle Berechnungsvorschriften erlassen. LDEN und LNIGHT, angegeben in dB(A) (Dezibel, A‑bewertet), quantifizieren die mittlere durchschnittliche Belastung über ein Jahr.

Als Beurteilungszeiträume sind in Deutschland „Tag“ (06:00 bis 18:00 Uhr), „Abend“ (18:00 bis 22:00 Uhr) und „Nacht“ (22:00 bis 06:00 Uhr) festgelegt. Bei dem Tag-Abend-Nacht-Lärmindex LDEN handelt es sich um einen 24‑Stunden‑Mittelwert.

Quellen:

  • Merkblatt des Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie – „Hinweise für die Strategische Lärmkartierung, Hilfestelle zur Interpretation der Ergebnisse der Lärmkartierung“
  • Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes‑Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung) – 34. BImSchV

Ergebnisse der  Lärmkartierung 2017

Weitere Informationen zum Thema Lärm unter www.umwelt.sachsen.de/umwelt/3480.htm

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